Immobilienvermittlung
/ Immobilienmakler
Möchten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung professionell verkaufen?
Dann sind Sie bei uns richtig! Wir
offerieren eine starke Präsenz
im ganzen Kanton Aargau, Zürich,
Zug, Luzern, Solothurn.
Dazu bieten wir eine Kombination von Internet, Interessenten-Datenbank
und regelmässiges Inserieren in den Tageszeitungen.
Immobilienverkauf
Worauf
basiert die Grundstückgewinnsteuer und welche Abzüge
sind möglich?
Grundstückgewinn
Wenn Sie Ihre
privat genutzte Liegenschaft verkaufen, realisieren Sie in der
Regel einen privaten Kapitalgewinn. Dieser ist von der direkten
Bundessteuer befreit. Im Kanton, in dem sich Ihre Liegenschaft
befindet, zahlen Sie aber eine Grundstückgewinnsteuer (Kanton
Aargau) (Kanton
Zürich) (Kanton
Zug). Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz
zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten. Zu den Anlagekosten zählt
der früher bezahlte Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrende
Aufwendungen. Liegt der Erwerb der Liegenschaft schon lange zurück,
kann je nach Kanton ersatzweise der Verkehrswert vor 20 oder 25
Jahren oder pauschalierte Anlagekosten bei einer Besitzesdauer
ab 10 Jahren angerechnet werden. In den meisten Kantonen sind
zudem die Handänderungssteuern, Insertionskosten und allfällige
Vermittlungsgebühren abzugsfähig. Sie müssen eine
Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer
einreichen. Der Steuertarif für die Grundstückgewinnsteuer
ist progressiv gestaltet. Im Kanton Aargau gilt der Mindeststeuersatz
von 5 %, nach einer Besitzesdauer von 25 Jahren Bei sehr kurzer
Besitzesdauer, zum Beispiel einem Jahr, erheben einige Kantone
einen Spekulationszuschlag.
Tipp
Bewahren Sie Ihre Belege betreffend Unterhalt und Renovation sorgfältig
auf. Die wertvermehrenden Aufwendungen können bei einem späteren
Verkauf als Anlagekosten abgezogen werden.
Impressum
/Redaktion
Abzüge
für Liegenschaften