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Haus zu verkaufen / Wohnung / Eigentumswohnung

Roger Küng Verkauf und Vermittlung von Liegenschaften im

Kanton Zürich und Aargau

 
 
Telefon: 056/ 426 60 60
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Immobilienverkauf

Worauf basiert die Grundstückgewinnsteuer und welche Abzüge sind möglich?

Grundstückgewinn

Wenn Sie Ihre privat genutzte Liegenschaft verkaufen, realisieren Sie in der Regel einen privaten Kapitalgewinn. Dieser ist von der direkten Bundessteuer befreit. Im Kanton, in dem sich Ihre Liegenschaft befindet, zahlen Sie aber eine Grundstückgewinnsteuer.
(Kanton Aargau)
(Kanton Zürich)
Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten. Zu den Anlagekosten zählt der früher bezahlte Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen. Liegt der Erwerb der Liegenschaft schon lange zurück, kann je nach Kanton ersatzweise der Verkehrswert vor 20 oder 25 Jahren oder pauschalierte Anlagekosten bei einer Besitzesdauer ab 10 Jahren angerechnet werden. In den meisten Kantonen sind zudem die Handänderungssteuern, Insertionskosten und allfällige Vermittlungsgebühren abzugsfähig. Sie müssen eine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einreichen. Der Steuertarif für die Grundstückgewinnsteuer ist progressiv gestaltet. Im Kanton Aargau gilt der Mindeststeuersatz von 5 %, nach einer Besitzesdauer von 25 Jahren Bei sehr kurzer Besitzesdauer, zum Beispiel einem Jahr, erheben einige Kantone einen Spekulationszuschlag.

Tipp Bewahren Sie Ihre Belege betreffend Unterhalt und Renovation sorgfältig auf. Die wertvermehrenden Aufwendungen können bei einem späteren Verkauf als Anlagekosten abgezogen werden. Impressum /Redaktion